Haustiere in der Wohnung: Was besagt das deutsche Mietrecht?

   Zufrieden schnurren bis ins hohe Alter

Alleine in Deutschland werden 11,5 Millionen Katzen, über 6 Millionen Kleintiere, fast 7 Millionen Hunde und 3,4 Millionen Ziervögel gehalten (Stand 2013). Wahrscheinlich wären es sogar noch mehr, wenn nicht so viele Vermieter ein allgemeines Haustierverbot aussprechen würden. Was die meisten Mieter jedoch nicht ahnen: Die Hunde- oder Katzenhaltung darf gar nicht mehr verboten werden.

Noch vor ein paar Jahren stand es jedem Hauseigentümer frei, eine zusätzliche Klausel in den Mietvertrag aufzunehmen, die das Halten von Katzen und Hunden offiziell verbieten sollte. Bis dato war nur das Halten von Kleintieren, wie etwa Hamstern und Meerschweinchen, Vögeln und Fischen erlaubt – hierfür brauchte man nicht einmal die Zustimmung des Vermieters. Denn Fakt ist, dass bei diesen Tieren von keinerlei Belästigungen, Störungen oder Gefahren auszugehen ist, die sich negativ auf die Nachbarn auswirken könnten. Zu diesen zählen:

  • die Verunreinigung des Treppenhauses
  • die Geruchsbelästigung
  • die Lärmbelästigung
  • die Beeinträchtigung der Bausubstanz
  • die Erregung von Ekel
  • die Gefahr durch giftige Substanzen

Vor zwei Jahren hat sich das Blatt jedoch gewendet: Im Jahr 2013 wurde vom deutschen Bundesgerichtshof – kurz BGH – beschlossen, dass die generelle Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag nicht mehr verboten werden darf. Das Verbot wurde gekippt, weil der BGH eine „unangemessene Benachteiligung der Mieter“ darin sah. Dafür dürfen sich Vermieter nach wie vor das Recht vorbehalten, in Einzelfällen das Halten von Haustieren zu verbieten. Voraussetzung ist jedoch, dass eine tatsächliche Belästigung, Störung oder Gefahr von dem zu haltenden Tier auszugehen ist, die sich nachteilig auf die anderen Mieter auswirken würde.

Noch ein Tipp zum Schluss: Man kann man sich viel Zeit, Geld und Nerven sparen, wenn man seinen Vermieter einfach um Erlaubnis fragt, wenn man sich eine Katze oder einen Hund anschaffen möchte – auch wenn der BGH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Mieters entscheiden würde. Ein derartiger Prozess kann sehr langwierig sein und ist absolut unnötig, wenn man zuerst das Gespräch mit seinem Vermieter aufsucht. Sollte dieser jedoch nicht einlenken oder auf sein Recht beharren, kann man immer noch vor Gericht ziehen.

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