ARAG Experten nennen einige Gerichtsurteile rund um die Stubentiger (Teil 1)

   ARAG Experten nennen einige Gerichtsurteile rund um die Stubentiger (Teil 1)

Nachbars Garten als Katzenklo
Es ist nicht die feine englische Art und es sorgt nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Aber wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, muss man es nach Auskunft der ARAG Experten dulden. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 947/98). In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen oder ihnen gar Schaden zuzufügen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen.

Katze begeht Unfallflucht. Wer haftet?
Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft von ARAG Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadensersatzforderung des Radfahrers abgewiesen (LG Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

Einbruch durch die Katzenklappe
Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso praktische wie teure Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um den nicht arretierten Fenstergriff zu öffnen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nur für einen geringen Teil des Schadens aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).

Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?
Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autohalter! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Deshalb verweigerte ihm das angerufene Gericht den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 511/06).

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